Erbrecht

Nach dem Tod eines Menschen ist dessen Rechtsnachfolge zu regeln. Entweder gilt die gesetzliche Erbfolge oder aber der Erblasser hat eine durch letztwillige Verfügung – sei es Testament oder Erbvertrag – eine sog. gewillkürte Erbfolge angeordnet, welche von der gesetzlichen Erbfolge abweicht. Es stehen dann Auseinandersetzungen von Miterben an. Eine Miterbengemeinschaft ist auseinanderzusetzen. Nicht bedachte erbberechtigte Personen haben Pflichtteilsrechte geltend zu machen, Erben wollen Pflichtteilsrechte abwehren. Vermächtnisse sind zu erfüllen, geltend zu machen oder auszuschlagen. Hinterlässt der Erblasser mehr Schulden als Vermögen, so ist eine mögliche Ausschlagung der Erbschaft zu prüfen. In Betracht kommt auch die Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass sowie die Beantragung einer Nachlass-Insolvenz.

Herr RA Dr. Hammerla hat sich u.a. auf Erbrecht spezialisiert. Durch die Teilnahme an Spezial-Seminaren verfügt er stets über einen aktuellen Kenntnisstand hinsichtlich Gesetzesnovellen und Rechtsprechung.

Auch in erbrechtlichen Angelegenheiten ist es zielfördernd, eine außergerichtliche einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Denn vor Gericht ausgetragene Erbstreitigkeiten sind nicht nur kostspielig, sondern nehmen meist lange Zeit in Anspruch. Zumeist sind Verwandte, insbesondere Geschwister beteiligt. Heftige gerichtliche Auseinandersetzungen führen nur allzu oft zum Abbruch der Beziehungen.

Herr RA Dr. Hammerla verfügt auch über große Erfahrung als Testamentsvollstrecker, nachdem er bereits von vielen Erblassern als Testamentsvollstrecker eingesetzt worden ist. Er konnte immer erfolgreich den angeordneten letzten Willen des Erblassers verwirklichen.

Herr RA Dr. Hammerla verfügt als Anwalt mit dem Schwerpunkt „Erbrecht“ über eine langjährige Erfahrung in der Beratung und dem Entwurf letztwilliger Verfügungen, sei es privatschriftliche eigenhändige Testamente, gemeinschaftliche Testamente, notarielle Testamente oder Erbverträge.

Nach Trennung und Scheidung von einem Ehegatten ist die Erstellung eines sog. Geschiedenen-Testaments von überragender Bedeutung. Nur dadurch kann ein Erblasser erreichen, dass sein Vermögen nach seinem Tod über gemeinsame Kinder den geschiedenen Ehegatten nicht an diesen fällt. Wir ein gemeinschaftliches Kind Erbe eines geschiedenen Elternteils und verstirbt es vor dem anderen Elternteil ohne Hinterlassung von eigenen Abkömmlingen, so wird das gemeinschaftliche Kind von dem überlebenden Elternteil beerbt. Dies kann nur durch ein Geschiedenen-Testament verhindert werden.

Als erfahrener Rechtsanwalt im Erbrecht sind Herrn Dr. Hammerla die rechtlichen Probleme bestens bekannt, welche sich aufgrund von Unklarheiten in letztwilligen Verfügungen oder Erbverträgen ergeben. So kann der tatsächliche wirkliche letzte Wille nicht verwirklicht werden. Durch die Beratung von RA Dr. Hammerla kann dies vermieden und der tatsächliche letzte Wille in die Tat umgesetzt werden.

Eine Regelung der Rechtsnachfolge für den Todesfall ist für jeden Menschen, nicht nur für den älteren Menschen, von erheblicher Bedeutung. Dies gilt vor allem für Unternehmer bzw. Unternehmensbeteiligungen. Erbrechtliche Vorsorge ist hier dringend geboten. Denn ohne entsprechende erbrechtliche Bestimmungen kann es zwangsläufig wegen Erbstreitigkeiten zur Zerschlagung des Unternehmens oder dem Verlust der Unternehmungsbeteiligung kommen.
Wir können für Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen die notwendigen erbrechtlichen Regelungen erarbeiten, um Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen zu erhalten. Viele erfolgreiche Modelle haben wir schon erarbeitet, wobei auch die erbschaftssteuerlichen Fragen geklärt werden, nachdem Herr Dr. Hammerla auch Partner der Burck & Partner Steuerberatungsgesellschaft ist. Für die Unternehmensnachfolge sind oftmals vorweggenommene erbrechtliche Regelungen sehr sinnvoll, vor allem unter Beachtung von schenkungssteuerrechtlichen Auswirkungen. Herr RA Dr. Hammerla hat auch hinsichtlich schenkungsund erbschaftssteuer-rechtlicher Probleme große Erfahrung, da sich das zuständige Finanzamt für Erbschafts- und Schenkungssteuern für ganz Südbayern einschließlich München in Kaufbeuren befindet und deshalb Herr RA Dr. Hammerla sowie die Steuerberatungsgesellschaft Burck & Partner mit zahlreichen Mandaten betraut worden ist.

Die erbrechtliche Vorsorge sollte bereits ab dem Zeitpunkt für jeden Menschen von großer Bedeutung sein, sobald er über Vermögen verfügt. Denn nur dadurch kann er sicher sein, dass im Todesfall sein Vermögen auch dorthin gelangt, wo er es tatsächlich haben will. Jeder Mensch ist im täglichen Leben vom Tode bedroht, sei es durch Unfall oder Krankheit. Dies gilt nicht erst im Alter.

Zur Vorsorge bei schwerer Krankheit empfehlen wir auch die Errichtung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen, bei deren Erstellung immer darauf hinwirken, dass diese den individuellen Umständen und Wünschen entsprechen. Solche Vollmachten und Verfügungen vermeiden schließlich die Reglementierung eines Menschen durch die gerichtlich bestellte Betreuung. Eine solche ist im Falle der Erteilung von Vollmachten und Patientenverfügungen nicht nötig.