Familienrecht > Leistung
1. Erstberatung
2. Trennung
3. Scheidung
4. Folgesachen
5. Scheidungsfolgen- und Trennungsvereinbarungen
6. Vorsorgende Eheverträge
1. Erstberatung
Wir empfehlen Ihnen so früh als möglich sich über eine beabsichtigte Trennung und Scheidung beraten zu lassen, um sich über
Ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Es werden dadurch viele Fehler im Anfangsstadium einer Trennung vermieden. Häufig
ist eine frühzeitige Weichenstellung in der Phase vor der Trennung sogar entscheidend für den Verlauf der gesamten Familienangelegenheit.
Wir geben Ihnen mit einer kompetenten und ausführlichen Erstberatung ein umfangreiches Instrumentarium an
die Hand, damit Sie die wirtschaftlichen Folgen der Trennung und Scheidung von Anfang an einschätzen und vielleicht sogar mit
Ihrem Ehepartner selbst Einigungen finden können.
2. Trennung
Die Trennung selbst will gut vorbereitet sein. Es sind hier vielseitige Gesichtspunkte zu beachten. Hier werden die Weichen
gestellt, ob ein Rosenkrieg entsteht oder sinnvolle einvernehmliche Regelungen gefunden werden. Räumt beispielsweise ein
Ehegatte in Abwesenheit des Anderen die eheliche Wohnung leer, so verwundert es nicht, wenn in der Folgezeit zwischen den
Ehegatten erbittert über jede Kleinigkeit gestritten wird.
Ein weitverbreiteter Irrtum ist es auch, zu glauben, dass die Ehefrau das Recht hat, die gemeinsamen Kinder bei ihrem Auszug
ohne Zustimmung des Kindesvaters einfach mitzunehmen. Verständige Mütter und Väter wissen vielmehr, was die Familienpsychologie
seit langem bestätigt, nämlich dass Kinder beide Elternteile gleichermaßen für ihre Entwicklung brauchen. Es ist deshalb
im Rahmen einer Trennung möglichst frühzeitig zum Wohl der gemeinsamen Kinder eine Einigung darüber herbeizuführen,
bei welchem Elternteil die gemeinsamen Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben und ein Umgangskonzept zu erarbeiten, das die
Bindung der Kinder zum anderen Elternteil fördert und erhält. Häufig wird das zum Wohl der Kinder wichtige Besuchsrecht des
anderen Elternteils überlagert vom Streit über den Kinds- und Ehegattenunterhalt. Dies ist im Interesse aller Beteiligten, insbesondere
der gemeinsamen Kinder, zu vermeiden.
Ab der Trennung schulden sich die Ehegatten gegenseitig Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen. Danach richten sich die
Kinds- und Ehegattentrennungsunterhaltsansprüche. Nach erteilter Auskunft können diese Ansprüche berechnet werden und
entweder außergerichtlich vereinbart oder auf Antrag gerichtlich entschieden werden.
Häufig muss auch eine Einigung über die weitere Nutzung der ehelichen Wohnung oder des ehelichen Hauses getroffen werden.
Dies gilt sowohl in den Fällen, in denen die eheliche Wohnung angemietet ist als auch in den Fällen, in denen diese im Eigentum
eines oder beider Ehegatten steht. Ist die Wohnung gemietet, genügt es nicht, einfach auszuziehen und diese dem anderen
Ehegatten zu überlassen. Steht die eheliche Wohnung oder das eheliche Haus im Eigentum eines oder beider Ehegatten sind
ebenfalls Regelungen erforderlich, z. B. über die Tragung der zur Finanzierung der ehelichen Wohnung aufgenommenen Darlehensschulden.
Sind gemeinsame Konten, gemeinsame Versicherungen, gemeinsame Sparverträge etc. vorhanden, so sollten auch hier so
schnell als möglich Regelungen herbeigeführt werden. Dies geschieht am zweckmäßigsten in einem schriftlichen Vertrag, bei
dessen Abfassung und Abschluss wir Ihnen zur Seite stehen.
3. Scheidung
Die Scheidung selbst ist der einfachste Teil einer Familiensache, weil hierzu lediglich ein Antrag an das zuständige Familiengericht
durch den Rechtsanwalt gestellt werden muss.
Allgemein setzt die Scheidung ein einjähriges Getrenntleben voraus. Weitere Voraussetzung für die Scheidung ist die Zerrüttung
der Ehe, die unwiderlegbar vermutet wird, wenn der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt (einverständliche Scheidung).
Aber auch gegen den Willen des anderen Ehegatten kann nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung ausgesprochen werden,
wenn die Fortsetzung der Ehe durch den antragstellenden Ehegatten wegen Zerrüttung der Ehe abgelehnt wird. (streitige
Scheidung). Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung nur höchst ausnahmsweise möglich, wenn in der Person des anderen
Ehegatten Gründe bestehen, die es unzumutbar machen, mit ihm weiter verheiratet zu sein (Scheidung wegen unzumutbarer
Härte). Nach Ablauf eines dreijährigen Trennungszeitraums wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist.
Die Einreichung des Scheidungsantrages kann nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Dabei darf dieser Rechtsanwalt nur
einen Ehegatten vertreten. Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass sich Ehegatten einen gemeinsamen Anwalt nehmen können.
Ein Anwalt darf in einer Ehesache nicht beide Ehegatten vertreten. Dies stellt eine Interessenkollision und meist auch einen
Parteiverrat dar.
Nach der Einreichung des Scheidungsantrages durch einen zugelassen Anwalt wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten
zugestellt. Dieser Tag der Zustellung des Scheidungsantrages hat weitreichende Bedeutung. Er markiert die Dauer der Ehe
und damit auch das Ende der Teilhabe am Renten- und Vermögenserwerb.
Auch erbrechtlich ergeben sich hieraus Konsequenzen.
Nach der Zustellung des Scheidungsantrages werden die Auskünfte der Versorgungsträger zur Berechnung der während der Ehe
erworbenen Rentenanwartschaften erholt. Hierzu müssen die Beteiligten einen umfangreichen Fragenkatalog schriftlich beantworten.
Nach Vorliegen der Auskünfte zu den beiderseits erworbenen Rentenansprüchen in der Ehe wird das Gericht dann einen
Termin zur Durchführung der Scheidung bestimmen. In der Regel vergehen von der Einreichung des Scheidungsantrages bis zum
Scheidungstermin zwischen vier und acht Monate, soweit keine weiteren Verfahren anhängig sind.
Im Scheidungstermin werden die Beteiligten dann jeweils zum Scheidungsvorbringen angehört und sofern die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, wird die Ehe der Beteiligten geschieden.
4. Folgesachen
Unter Folgesachen versteht man diejenigen Angelegenheiten, die zusammen mit der Scheidung im sogenannten Verbund verhandelt
und entschieden werden.
Auf Antrag eines Ehegatten werden also weitere im Zusammenhang mit der Scheidung stehende Angelegenheiten vom Familiengericht
entschieden. Vor einer Entscheidung über eine Folgesache kann die Scheidung dann nur ausnahmsweise ausgesprochen
werden.
Folgesachen sind zum Beispiel:
a) Versorgungsausgleich
Soweit der Versorgungsausgleich nicht ehevertraglich wirksam ausgeschlossen ist, muss er vom Familiengericht durchgeführt werden. Jeder Ehegatte erhält vom anderen Ehegatten die Hälfte der von ihm in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche.
b) Nachehelicher Unterhalt
Nachehelicher Unterhalt ist die am meisten umkämpfteste Scheidungsfolge, vor allem dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und / oder durch eine langdauernde Ehe ein hoher Grad an wirtschaftlicher Verflechtung entstanden ist.
c) Kindsunterhalt
Der Kindsunterhalt für minderjährige Kinder richtet sich nach dem Einkommen des nichtbetreuenden Elternteils und wird alle zwei Jahre neu in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt.
d) Elterliche Sorge / Umgang
Beide Elternteile sind gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge. Hieran ändert sich durch Trennung und Scheidung grundsätzlich
nichts. Nur dann, wenn es das Kindswohl erfordert, können Änderungen an der gemeinsamen elterlichen Sorge durch das
Familiengericht vorgenommen werden.
Der nicht betreuende Elternteil hat einen Anspruch auf Umgang mit seinen Kindern. Dieser sollte sinnvollerweise unter den Eltern
individuell nach den Umständen des Einzelfalles und einvernehmlich geregelt werden.
Können sich die Beteiligten nicht einigen, ist auf Antrag eine Regelung durch das Gericht herbeizuführen.
e) Güterrecht
Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, ist zu prüfen, ob während der Ehe ein Vermögenszuwachs entstanden ist. Für
jeden Ehegatten einzeln ist festzustellen, wie hoch sein etwaiger in der Ehe entstandene Zugewinn ist. Eine etwaige Differenz ist
auszugleichen.
Können sich die Beteiligten hierüber nicht einigen, kann der entsprechende Ausgleichsantrag im Scheidungsverfahren gestellt
werden. Hierdurch wird erfahrungsgemäß der Ausspruch der Scheidung erheblich verzögert. Es ist deshalb im Einzelfall sorgfältig
abzuwägen, ob eine solcher Antrag als Folgesache im Scheidungsverbundverfahren sinnvoll ist oder ob es besser ist, ein
solches Verfahren nach der Scheidung getrennt durchzuführen.
Ist ehevertraglich ein anderer Güterstand als die Zugewinngemeinschaft vereinbart, so können sich auch hieraus Ansprüche ergeben,
die gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht werden können.
f) Haushaltsgegenstände / Ehewohnung
Können sich die Beteiligten über die Verteilung der in der Ehe angeschafften Haushaltsgegenstände nicht einigen, so kann auch
hierüber auf Antrag das Familiengericht entscheiden.
Besteht während des Scheidungsverfahrens auch noch Streit über die eheliche Wohnung, so kann auf Antrag das Familiengericht
über die zukünftige Nutzung der Ehewohnung entscheiden.
5. Scheidungsfolgen und Trennungsvereinbarungen
Aus unserer Sicht ist es äußerst empfehlenswert, der Gegenseite bereits kurz nach der Trennung aufzuzeigen, welche Problemkreise zu regeln sind und auf eine einvernehmliche Einigung hinzuwirken.
In einer schriftlichen Trennungsvereinbarung werden die Rechte und Pflichten eines jeden Ehegatten schriftlich fixiert und tragen auf diese Weise zur Streitvermeidung bei. Die Beteiligten ersparen sich dadurch gerichtliche Auseinandersetzungen, die nicht nur lange dauern, sondern auch unnötige Kosten verursachen. Es fallen nicht nur zusätzliche Anwaltskosten, sondern darüber hinaus auch Gerichtskosten und oft auch Kosten für Sachverständige an. Idealerweise können in einer Trennungsvereinbarung auch bereits Regelungen für den Fall der Scheidung hinsichtlich des Zugewinnausgleichs und der Vermögensauseinandersetzung sowie des nachehelichen Unterhalts getroffen werden. Die Trennungsvereinbarung wird dann mit der Scheidungsvereinbarung kombiniert. Aber auch wenn keine Trennungsvereinbarung getroffen wird, sollte auf jeden Fall eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden, um gerichtliche Auseinandersetzungen über die Scheidungsfolgen wie nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich und die Vermögensauseinandersetzung zu vermeiden.
Dem Inhalt einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung kommt ganz besondere Bedeutung zu, weil er für die gesamte nacheheliche Zeit, das heißt für einen sehr langen Zeitraum gilt. Es ist deshalb in Ihrem Interesse unerlässlich, einen Anwalt für die Abfassung der Scheidungsvereinbarung hinzuzuziehen. Zwar bedarf eine Scheidungsvereinbarung der notariellen Beurkundung. Der Notar kann und darf aber wiederum nicht die Interessen eines einzelnen Ehegatten vertreten. Ein sorgfältiger und erfahrener Notar wird Ehegatten zur Vermeidung von Ungleichgewichten bzw. zur Wahrung der Interessen eines jeden Ehegatten vorher zu einem erfahrenen Familienrechtsspezialisten schicken. Nur der Anwalt als Vertreter der Interessen seines Mandanten kann aufgrund seiner Kenntnis der gesamten Situation und der gegebenen Sach- und Rechtslage entscheiden, welche Inhalte, Klauseln und Formulierungen, die Ihren Vorstellungen und Interessen gerecht werdende Scheidungsvereinbarung haben muss. Insgesamt ist eine Scheidungsvereinbarung letztlich für beide Beteiligte empfehlenswert, da dadurch ohne Einschaltung von Gerichten und ohne langwierige gerichtliche Verfahren der Streit über die Folgen der Scheidung vermieden und die Rechte und Pflichten beider Ehegatten für die Zukunft festgelegt werden.
6. Vorsorgende Eheverträge
Wer jeden Streit für den Fall der Trennung und Scheidung von vornherein vermeiden möchte, legt bereits zu einer Zeit, zu der an
eine Trennung und Scheidung nicht gedacht wird, nämlich vor der Heirat, die Rechte und Pflichten jedes einzelnen für den Fall
der Trennung und Scheidung im Wege eines Ehevertrages fest.
Die Ausarbeitung eines solchen Ehevertrages erfolgt individuell nach Ihren Wünschen und Vorstellungen. Gerne geben wir Ihnen
hierzu Anregungen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung. Oft ist es erforderlich, beim anderen Partner Vorurteile auszuräumen,
denn häufig wird der Vorschlag zum Abschluss eines Ehevertrages als Misstrauen oder fehlende Liebe ausgelegt. Dies ist
jedoch nicht der Fall. Ein Ehevertrag trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass statistisch jede dritte Ehe scheitert.
Selbstverständlich glauben alle Paare daran, dass ihre Ehe für immer hält, allein die Erfahrung zeigt etwas anderes. Ist es dann
nicht besser, zu einer Zeit, zu der man sich noch sehr gut versteht, für den Fall der Fälle die Folgen festzulegen, als im Fall der
Trennung, wo die beiderseitige Verletztheit und Emotionalität häufig keine klaren Gedanken mehr zulassen?
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